(Sprache / Pflegewissenschaft)
Grönländisch ist bekannt für seine Wörter mit Überlänge. Sukkulaatiguttorsuaq. Kein Mensch außerhalb von Grönland versteht das. Bis auf ein paar Inuit vielleicht, die ähnlich sprechen. Grönländische Wörter sind so etwas wie eine Gedächtnisstütze. Ein ganzes Lebensgefühl in einem einzigen Wort.
Sukkulaatiguttorsuaq könnte dem Lebensgefühl vieler Leserinnen und Leser entsprechen. Hier erfahren Sie mehr …
Für Pflege, Medizien und Pflegewissenschaft werden jetzt ähnliche Gedächtnisstützenwörter getestet, hier auf Ideesamkeit.de: Pflegegrönländisch. Möglichst viele Inhalte in einem einzigen oder in ganz wenigen Wörtern. Über Sinn und Unsinn des Ganzen kann später diskutiert werden. Erst einmal wird getestet.;-) Ein Anspruch auf Vollständigkeit, korrekte Angaben oder Haftung jedweder Art besteht nicht.
Ein Beispiel aus dem AltPflG:
§3 AltPflG
Ausbildung Altenpflege
Kenntfähigfertigkeiten vermitteln zur
selbsteigenverantwortlichen Pflege
Beratbegleitbetreuung
Älterer
Eine Übersetzung von Kenntfähigfertigkeiten, selbsteigenverantwortlich, Beratbegleitbetreuung und anderer Wortkürzungen finden Sie hier: §3 Altenpflegegesetz
Insbesondere:
- die sachfachkundige, allg-erkannte, med-pfleg-pfleewissschaftl. Erkennt’sen entsprechde, umfass-geplante Pflege
- Mitwirkung: Behandlung krankalter Menschen, Ausführng ärztl. Verordnüng
- Erhaltungwiederherstellung indiv. Fähigkeiten – geriatrisch-gerontospüchiatrische Reha-Konzepte
- Gütesicherung* (Qualitätssicherung) (Pflee, Betreu, Behand)
- Gesundvorsorge u Ernährungsberat
- Sterbegleitung
- Anleitberatunterstützung v. Pflege-Nichtfachkräften
- Betreuberatung Älterer (persözial)
- Hilfzur Erhaltungaktivierung eigenständger Lebensführung (a Sozkont.)
- Anregungbegleitung Nachbarschaftshilfe u Angehörignberatung
zudem: interdisziplinäre Zammarbeit u Verwaltungsaufgaben
Hier die Üsetzung: §3 Altenpflegegesetz
Wortkürzungen – zivilrechtliche Haftungsansprüche u.a.
- unab*: unabhängig – unab ihrer Berufserfahrung und Qualifikation
- Gesetzlhaftung*: Delikt, gesetzl.H. (Handelnder, Vorgesetzter, Träger)
- Vertraglhaftung*: vertragl.H. (Tröger)
- fürgene*: für eigene – fürgene Handlungen § 823, 280 BGB
- Zufremdverschulden*: zurechnung fremden Verschuldens (bei Vertraglhaftung § 278 BGB o.E
- Ausanleitwachung*: Auswahl, Anleitung, Überwachung. Entlastungsmöglkeit für Träger von Auswahlverschulden bei ordnungsgemäßer Ausanleitwachung, § 831 BGB
- Befördel*, das: kurz für: Beförderungsmittel
- Einwillfigkeit*: Einwilligungsfähigkeit (geringer als Geschäftsfähigkeit)